Satzung des
Förderverein Historisches Dreschfest Haggenmoos e.V.

§1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Historisches Dreschfest Haggenmoos e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Boms-Haggenmoos und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

§2
Aufgabe und Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, das historische Dreschfest in Haggenmoos jährlich durchzufuhren und die gesammelten Exponate zu verwalten und pflegen.

  2. Der Verein ist für die Pflege und Erhaltung der von der Gemeinde Boms zur Verfügung gestellten Flächen eigenständig verantwortlich.

  3. Der Verein wird nach Möglichkeit die ihm kostenfrei zur Verfügung gestellten historischen Geräte instand setzten und sofern es die Lagerkapazität erlaubt auch unterstellen.

  4. Der Verein ist ein Förderverein nach §58 Nr. 1 AO und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. von §§ 51 ff der Abgabenordnung.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

  7. Der Verein hat auch die Aufgabe, das kulturelle Leben in der Gemeinde Boms zu unterstützen und die Jugendarbeit zu fördern.

  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendiger Auslagenersatz kann erstattet werden.

§3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Vorstandschaft erworben.
    Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

    a) für natürliche Personen mit dem Tode, für juristische Personen mit deren Auflösung.

    b) Durch schriftliche Austrittserklärung die spätestens sechs Monate vor dem Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben ist, sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

  3. Durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder nach zweimaliger Mahnung die fälligen Beiträge nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
    Gegen den Ausschluss kann der Betroffene schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Punkt ist dann in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung explizit anzugeben.

  4. Ohne weitere Begründung kann ausgeschlossen werden, wenn eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder feststellt, dass ein weiterer Verbleib des Mitgliedes im Verein nicht mehr erwünscht ist.
    Ein derart beabsichtigter Ausschluss ist in der Tagesordnung zu dieser Mitgliederversammlung ausdrücklich auszuweisen.

  5. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das ausgeschiedene Mitglied keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    Eingebrachte Gegenstände könnten nur zurückgefordert werden, wenn diese von Anfang an als Leihgabe schriftlich bestimmt worden sind.

§4
Die Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Vorstandschaft

§5
Der Vorstand

Vorstand i.S. von §26 BGB und damit gesetzlicher Vertreter des Vereins sind:

  1. Ein Vorsitzender und drei Stellvertreter, die in gewählter Reihenfolge als Vertreter fungieren.

§6
Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. Dem Vorstand wie §5 der Satzung

  2. Dem Schatzmeister

  3. Dem Schriftführer

  4. Bis zu weiteren fünf Mitgliedern

  5. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit dafür nicht die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gegeben ist, durch die Vorstandschaft geregelt.

  6. Die Vorstandschaft erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, eine Jahresabrechnung und jeweils den Haushaltsplan.

  7. Die Vorstandschaft unterstützt vor allem bei der Erfüllung der Öffentlichkeitsaufgaben.

  8. Vorstand und Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

  9. Bis zu drei der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft können durch die Vorstandschaft selbst berufen werden.
    Sie sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  10. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  11. Zu Sitzungen der Vorstandschaft wird in der Regel schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche ab Absendung der Einladung eingeladen. Eine mündliche Einladung mit mindestens einer Einladungsfrist von drei Tagen ist nur in einem dringenden Fall, der nachgewiesen werden muss, möglich.

  12. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens ⅓ der Mitglieder der Vorstandschaft ist spätestens binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen.

  13. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied des Vorstandes muss mindestens anwesend sein.

§7
Geschäftsordnung

  1. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung zur Regelung allfälliger Angelegenheiten, soweit diese nicht bereits durch Gesetz oder durch die Satzung bestimmt sind, geben.

§8
Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. a) die Wahl von Vorstand, Vorstandschaft und zwei Rechnungsprüfer.

    b) die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung von Vorstandschaft und Vorstand.

    c) Satzungsänderung und Zweckänderung des Vereins, zu beschließen, dies mit mindestens einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

    d) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

    e) die Festlegung der Grundsätze der Arbeit der Vorstandschaft und des Vorstandes soweit gesetzlich zulässig.

    f) die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind.

  2. In jeder Mitgliederversammlung soll über die von dem Verein getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gerätschaften berichtet werden.

  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mit einer Frist von zwei Wochen ab Absendung der Einladung einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

  4. Soweit keine besondere Regelung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

  5. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen das von ihm und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sofern der Schriftführer verhindert ist, bestimmt der Vorsitzende für die Sitzung einen anderen Schriftführer.

  6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§9
Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Der Verein nimmt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke Spenden entgegen.

§10
Geschäftsjahr Kassenführung Geschäftsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Schatzmeister führt Buch und erstellt die Jahresrechnung. Er erstattet der Mitgliederversammlung den jeweiligen Kassenbericht. Zahlungen zu Lasten des Vereins werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

  3. Kasse und Rechnungslegung des Vereins sind alljährlich mindestens einmal durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung jeweils den Prüfungsbericht vorzutragen.

§11
Die Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    In der Tagesordnung zur beabsichtigten Vereinsauflösung ist auf diesen Punkt unbedingt deutlich hinzuzuweisen.

  2. Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Boms.

  3. Die zu dieser Zeit amtierenden Vorsitzenden sind zu Liquidatoren zu wählen.

§12
Schlussbestimmung

  1. Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren, durch das Finanzamt oder das Registergericht angeregt, redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 09.10.2024 in Boms

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